Art. 32 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Speziallandwirtschaftszonen
Art. 32 Baugesetz · Speziallandwirtschaftszonen
1. In Speziallandwirtschaftszonen sind auch Bauten und Anlagen zulässig, welche über eine innere Aufstockung hinausgehen und überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängig produzieren.
2. Die Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen ist ausgeschlossen
a) in Schutzgebieten nach Bundesrecht sowie in Gebieten mit kantonalen und kommunalen Schutzfestlegungen, sofern sie mit deren Zielsetzungen nicht vereinbar ist;
b) in Fruchtfolgeflächen;
c) in Gefahrengebieten;
d) im Falle möglicher Gefährdung des Grundwassers.
3. Der Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen sowie der Bewilligung von Bauten und Anlagen nach Art. 16a Abs. 3 RPG hat eine sorgfältige Interessenabwägung vorauszugehen. Diese orientiert sich an den Zielen und Grundsätzen des RPG. Von besonderem Gewicht sind dabei
a) die gestalterische Einordnung der Bauten und Anlagen in die Landschaft;
b) der Immissionsschutz hinsichtlich nachbarschaftlicher Nutzungen;
c) die Ausrichtung auf bestehende Infrastrukturanlagen wie Strassen, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen usw.;
d) der Anschluss an bestehende Hofgruppen oder Siedlungsteile, soweit dies zumutbar ist.
4. Der Bestand bestehender Anlagen, die über eine innere Aufstockung im Sinne von Art. 16a Abs. 2 RPG hinausgehen, bleibt gewährleistet. Erweiterungen setzen voraus, dass eine Speziallandwirtschaftszone ausgeschieden wurde.
5. Die Gemeinde ist in Speziallandwirtschaftszonen von der Erschliessungspflicht entbunden.