721.1
CH-AR
Art. 31 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Landwirtschaftszonen
2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - III. Nutzungsplanung der Gemeinden
Art. 31 Baugesetz · Landwirtschaftszonen
1. Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihrer verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden.
2. Als Landwirtschaftszonen sind Gebiete auszuscheiden, die sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignen und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt werden oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden sollen.
3. Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.