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721.1 CH-AR

Art. 30 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Verkehrsflächen

2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - III. Nutzungsplanung der Gemeinden
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Art. 30 Baugesetz · Verkehrsflächen

1. Strassen, dazugehörige Trottoirs, Plätze, öffentliche Parkierungsanlagen, Bushaltestellen, Bahnanlagen mit Umladeeinrichtungen und Bahnstationen ohne Fremdnutzungen werden als Verkehrsflächen bezeichnet.

2. Innerhalb der Bauzonen gelegene oder längs an Bauzonen angrenzende Verkehrsflächen zählen zum Baugebiet. Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der Strassenraumgestaltung oder -nutzung dienen. Das Über- oder Unterbauen von Verkehrsanlagen bedarf der Zustimmung der zuständigen Strassenbaubehörde. Die Bewilligung kann mit einem Mehrwertrevers verbunden werden. Die Bestandesgarantie von Art. 94 findet Anwendung.

3. Der Regierungsrat regelt die Anrechenbarkeit von Verkehrsflächen in Zusammenhang mit der Ausnützungsberechnung auf dem Verordnungswege.

4. Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen auf Verkehrsflächen im Nichtbaugebiet richtet sich im Übrigen nach Art. 31.

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