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721.1 CH-AR

Art. 3 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Generelle Zuständigkeiten

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Baugesetz · Generelle Zuständigkeiten

1. Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über die Raumplanung und die Anwendung des öffentlichen Baurechts.

2. Das Departement Bau und Volkswirtschaft fördert und überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und erfüllt im Übrigen alle Aufgaben, die nicht anderen Behörden oder Stellen übertragen sind. Es kann zur korrekten, einheitlichen Gesetzesanwendung behördenverbindliche Weisungen erlassen. Der kantonale Baukoordinationsdienst (BKD) sorgt für die Koordination der erstinstanzlichen Verfahren. Er ist dafür besorgt, dass die beteiligten Ämter und Fachstellen ihren Aufgaben zeitgerecht nachkommen.

3. Die Gemeinden erfüllen die Funktion der örtlichen Planungs-, Baubewilligungs- und Baukontrollbehörden.

4. Die Zuständigkeit von Gemeindeparlamenten gemäss den Reglementen der Gemeinden bleibt vorbehalten.

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