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721.1 CH-AR

Art. 27 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Intensiverholungszonen

2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - III. Nutzungsplanung der Gemeinden
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Art. 27 Baugesetz · Intensiverholungszonen

1. Intensiverholungszonen sind bestimmt für Sport- und Erholungsanlagen, Campingplätze sowie für Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorganisationen und dergleichen.

2. Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen.

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