721.1
CH-AR
Art. 27 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Intensiverholungszonen
2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - III. Nutzungsplanung der Gemeinden
Art. 27 Baugesetz · Intensiverholungszonen
1. Intensiverholungszonen sind bestimmt für Sport- und Erholungsanlagen, Campingplätze sowie für Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorganisationen und dergleichen.
2. Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen.