721.1
CH-AR
Art. 23 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Gewerbezonen
2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - III. Nutzungsplanung der Gemeinden
Art. 23 Baugesetz · Gewerbezonen
1. In den Gewerbezonen sind Betriebe sowie dazugehörige Bauten und Anlagen zulässig, die ihre Umgebung nicht übermässig stören.
2. Im Rahmen der Nutzungsplanung können bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausgeschlossen werden.
3. Wohnungen sind nur für Betriebsinhabende und betrieblich an den Standort gebundene Angestellte zulässig.