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721.1 CH-AR

Art. 22 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Wohn- und Gewerbezonen

2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - III. Nutzungsplanung der Gemeinden
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Art. 22 Baugesetz · Wohn- und Gewerbezonen

1. In den Wohn- und Gewerbezonen sind Wohnbauten sowie mässig störende Betriebe zulässig.

2. In den für Wohnzwecke weniger geeigneten Gebieten können für Wohnbauten und bewohnte Gebäudeteile einschränkende baurechtliche Vorschriften und für Betriebe baurechtliche Erleichterungen erlassen werden. Ausserdem kann im Baureglement generell oder im Zonenplan auf einzelne Zonenbezogen ein Mindestanteil an Gewerbenutzungen vorgesehen werden.

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