721.1
CH-AR
Art. 21 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Wohnzonen
2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - III. Nutzungsplanung der Gemeinden
Art. 21 Baugesetz · Wohnzonen
1. Wohnzonen umfassen die für Wohnzwecke geeigneten Gebiete. Sie sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten.
2. Nichtstörende Betriebe und nichtstörende Ladengeschäfte sind zulässig.