Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.1 CH-AR

Art. 21 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Wohnzonen

2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - III. Nutzungsplanung der Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (142 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Baugesetz · Wohnzonen

1. Wohnzonen umfassen die für Wohnzwecke geeigneten Gebiete. Sie sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten.

2. Nichtstörende Betriebe und nichtstörende Ladengeschäfte sind zulässig.

← Art. 20 Baugesetz Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Zweck Art. 22 Baugesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →