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721.1 CH-AR

Art. 20 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Kernzonen

2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - III. Nutzungsplanung der Gemeinden
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Art. 20 Baugesetz · Kernzonen

1. Als Kernzonen können Ortsteile bezeichnet werden, die bestehende oder neu zu schaffende Zentrumsfunktion aufweisen oder dem Ort das Gepräge geben.

2. Neben Wohnbauten sind öffentliche Bauten und mässig störende Betriebe mit zentrumsbildender Funktion zulässig.

3. Im Baureglement kann ein Mindestanteil an Wohnnutzungen festgelegt werden.

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