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721.1 CH-AR

Art. 2 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Geltungsbereich

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Baugesetz · Geltungsbereich

1. Das Gesetz ist anwendbar auf alle raumwirksamen Tätigkeiten von Privaten und der öffentlichen Hand. Es regelt insbesondere

a) die Raumplanung;

b) die Erschliessung;

c) die Baulandumlegung und Grenzbereinigung;

d) die Eigentumsbeschränkungen;

e) den Schutz der Natur, der Landschaft sowie von Ortsbildern und Kulturobjekten;

f) das formelle und das materielle öffentliche Baurecht.

2. Die Verfahrensbestimmungen des Gesetzes, namentlich jene über die Verfahrenskoordination, finden stets Anwendung, wenn Planungstätigkeiten wahrzunehmen oder im Rahmen der Erstellung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen zu erlassen sind.

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