721.1
CH-AR
Art. 18 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Inhalt und Bezug zum kantonalen Recht
2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - III. Nutzungsplanung der Gemeinden
Art. 18 Baugesetz · Inhalt und Bezug zum kantonalen Recht
1. Der Zonenplan bestimmt die Art und das zulässige Mass der Nutzung des Bodens im gesamten Gemeindegebiet.
2. Er unterscheidet wenigstens Bauzonen und Landwirtschaftszonen. Innerhalb der Bauzonen können auch Schutzzonen gemäss den Art. 79 ff. bezeichnet werden.
3. Kantonale Nutzungszonen sowie Schutzzonen und -vorschriften, einschliesslich Grundwasserschutzzonen, gehen den Nutzungsplänen der Gemeinden vor. Widersprechende Pläne sind anzupassen.