Art. 17 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz)
Art. 17 Baugesetz
1. Der Gemeinderichtplan zeigt in den Grundzügen als Planungsziel, wie sich das Gemeindegebiet längerfristig räumlich entwickeln soll.
2. Er äussert sich zur zeitlichen Abfolge und zu den einzusetzenden Mitteln zur Erreichung dieses Ziels. Er zeigt mindestens
a) die längerfristige Abgrenzung und Nutzung des Baugebiets;
b) die darauf abgestimmte Ausgestaltung der Erschliessung, des Verkehrsnetzes, der Ver- und Entsorgungsanlagen;
bbis) * die Innenentwicklungsstrategie;
c) die öffentlichen Bauten und Anlagen;
d) die Landwirtschaftsgebiete;
e) die Schutzgebiete und die schützenswerten Einzelobjekte;
f) die provisorischen und definitiven Grundwasserschutzzonen;
g) die Fuss- und Wanderwege gemäss den separaten Richtplänen nach der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege[11].
3. Der Gemeinderichtplan ist behördenverbindlich. Er ist insbesondere bei der Überarbeitung bestehender und der Erarbeitung neuer Schutz-, Nutzungs- sowie Sondernutzungspläne zu beachten.