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721.1 CH-AR

Art. 16 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Begriffsdefinitionen, Berechnungs- und Messweisen

2. Kapitel: Planungsrecht - 3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden - I. Baureglement
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Art. 16 Baugesetz · Begriffsdefinitionen, Berechnungs- und Messweisen

1. Folgende Begriffe sind in allen Gemeinden einheitlich anzuwenden

a) Intensität der baulichen Nutzung (Ausnützungs-, Baumassenziffer usw.) inklusive Berechnungsgrundlagen und Ausnützungstransfer;

b) Bauweise;

c) Vollgeschoss, Untergeschoss, Dachgeschoss;

d) Niveaupunkt;

e) Firsthöhe;

f) Gebäudehöhe;

g) Mehrlängenzuschlag;

h) Grenzabstand;

i) Gebäudeabstand;

j) Gebäudelänge;

k) Kleinbauten;

l) Vorbauten;

m) An- und Nebenbauten;

n) unterirdische Bauten;

o) gewachsenes Terrain;

p) provisorische Bauten;

q) Tiefbauten.

2. Die kantonal geregelten Begriffe gehen nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten der regierungsrätlichen Verordnung den als dann noch bestehenden kommunalen Begriffsbestimmungen vor. Bis zu jenem Zeitpunkt bzw. bis zum Inkrafttreten neuer kommunaler Bestimmungen gelten die bisherigen Begriffsdefinitionen sowie Berechnungs- und Messweisen.

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