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721.1 CH-AR

Art. 13 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Anpassung und Fortschreibung des kantonalen Richtplans

2. Kapitel: Planungsrecht - 2. Abschnitt: Raumplanung des Kantons - III. Erlass und Änderung der kantonalen Pläne
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Art. 13 Baugesetz · Anpassung und Fortschreibung des kantonalen Richtplans

1. Der kantonale Richtplan ist in der Regel 10 Jahre nach Inkrafttreten gesamthaft zu überprüfen und wenn nötig zu überarbeiten. Das Verfahren entspricht dem Erlassverfahren.

2. Zur Vornahme von Einzelanpassungen als förmliche Planänderungen ist der Regierungsrat zuständig. Er kann dabei die Mitwirkung auf die betroffenen Gemeinden, Planungsträger und Interessenverbände beschränken.

3. Änderungen, welche sich im Rahmen der bestehenden Richtplananweisungen bewegen, gelten als Fortschreibungen. Die damit verbundenen technischen Nachträge werden vom Departement Bau und Volkswirtschaft vorgenommen. Alle aufgelaufenen Nachträge werden jährlich öffentlich bekannt gemacht.

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