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721.1 CH-AR

Art. 124 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Übergangsbestimmungen für laufende Verfahren

5. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 124 Baugesetz · Übergangsbestimmungen für laufende Verfahren

1. Auf laufende Verfahren sind die neuen Bestimmungen anzuwenden.

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