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721.1 CH-AR

Art. 12 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Erlass des kantonalen Richtplans

2. Kapitel: Planungsrecht - 2. Abschnitt: Raumplanung des Kantons - III. Erlass und Änderung der kantonalen Pläne
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Art. 12 Baugesetz · Erlass des kantonalen Richtplans

1. Die Gemeinden sind vor dem Erlass des Richtplans anzuhören. Der Richtplanentwurf ist vor Erlass während 60 Tagen der Volksdiskussion zu unterstellen.

2. Der kantonale Richtplan wird vom Regierungsrat erlassen und anschliessend durch den Kantonsrat genehmigt.

3. Der Regierungsrat bestimmt nach Vorliegen der Genehmigung des Bundesrats über den Zeitpunkt des gesamthaften Inkrafttretens des Richtplans.

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