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721.1 CH-AR

Art. 116 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Sicherheit und Gesundheit

4. Kapitel: Bauordnungsrecht - 3. Abschnitt: Materielle Bauvorschriften - II. Schutz vor Naturereignissen und technische Ausgestaltung
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Art. 116 Baugesetz · Sicherheit und Gesundheit

1. Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden.

2. Zum Wohnen oder Arbeiten bestimmte Bauten und Anlagen müssen dauernd den gesundheitlichen Anforderungen genügen.

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