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721.1 CH-AR

Art. 115 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Grenzabstände von Tiefbauten

4. Kapitel: Bauordnungsrecht - 3. Abschnitt: Materielle Bauvorschriften - I. Lage, Gestaltung und Dimensionierung der Bauten
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Art. 115 Baugesetz · Grenzabstände von Tiefbauten

1. Der Regierungsrat regelt auf dem Verordnungswege die Grenzabstände von Tiefbauten im Allgemeinen; im Besonderen regelt die Verordnung ausserdem die Grenzabstände von

a) Grabungen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen;

b) Ablagerungen und Aufschichtungen;

c) Abfall- und Düngergruben.

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