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721.1 CH-AR

Art. 112 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

4. Kapitel: Bauordnungsrecht - 3. Abschnitt: Materielle Bauvorschriften - I. Lage, Gestaltung und Dimensionierung der Bauten
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Art. 112 Baugesetz · Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

1. Bauten und Anlagen sind so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Sie dürfen das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen.

2. Ausserhalb der Bauzonen haben sich Neubauten sowie Umbauten und Renovationen an traditionellen Gebäuden der herkömmlichen Bauart zumindest in Bezug auf Gebäude- und Dachform sowie Material- und Farbwahl anzupassen und die Umgebung ist möglichst unverändert zu belassen. Untergeordnete Bauteile wie Sitzplätze und dergleichen sind zulässig, soweit damit das traditionelle Erscheinungsbild der Baute erhalten bleibt.

3. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die von ihrem Zweck her anbestimmte Formen, Materialien oder Abmessungen gebunden sind, haben sich möglichst gut ins Landschaftsbild einzuordnen, insbesondere durch sorgfältige Standortwahl, Farbgebung und Bepflanzung.

4. Ausserhalb der Bauzone obliegt die Anwendung dieser Schutzvorschriften ausschliesslich dem Amt für Raum und Wald. Die Gemeinden können in diesem Zusammenhang Anträge stellen. Für das Gebiet innerhalb der Bauzone können die Gemeinden weitergehende Vorschriften aufstellen.

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