Art. 110 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Rechtsmittelinstanzen
Art. 110 Baugesetz · Rechtsmittelinstanzen
1. Gegen Verfügungen und Beschlüsse, die in Anwendung dieses Gesetzes und der Ausführungserlasse ergehen, kann innert 20 Tagen wie folgt Rekurs erhoben werden
a) gegen Verfügungen der Gemeindebaubehörden an den Gemeinderat, sofern mit dem kommunalen Entscheid nicht gleichzeitig kantonale Verfügungen zu eröffnen sind;
b) * gegen Verfügungen der Gemeindebaubehörden an das Departement Bau und Volkswirtschaft, sofern mit dem kommunalen Entscheid gleichzeitig mindestens eine kantonale Verfügung zu eröffnen ist;
c) * gegen Beschlüsse der Gemeinderäte an das Departement Bau und Volkswirtschaft;
d) * gegen Verfügungen von Ämtern und Fachstellen des Departements Bau und Volkswirtschaft an das Departement Bau und Volkswirtschaft;
e) * gegen Verfügungen von nicht dem Departement Bau und Volkswirtschaft unterstehenden kantonalen Ämtern an das Departement Bau und Volkswirtschaft, sofern die angefochtenen Verfügungen im Sinne von Art. 98 koordinationspflichtig sind.
2. Gegen Anordnungen in Richtplänen kann erst im Rahmen der Nutzungsplanung rekurriert werden.
3. Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes kommen die Regeln über den Fristenstillstand nicht zur Anwendung. In der Rechtsmittelbelehrung ist auf diese Vorschrift hinzuweisen.