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721.1 CH-AR

Art. 103 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Öffentliche Auflage und Einsprachen

4. Kapitel: Bauordnungsrecht - 2. Abschnitt: Formelle Bauvorschriften - I. Baubewilligungsverfahren
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Art. 103 Baugesetz · Öffentliche Auflage und Einsprachen

1. Das Baugesuch ist nach dessen formeller Überprüfung während 20 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen und durch öffentliche Anzeige bekannt zu machen. Schriftlich zu benachrichtigen sind Anstossende sowie Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke nicht mehr als 30 m von der geplanten Baute oder Anlage entfernt liegen.

2. Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprachen sind während der Auflagefrist schriftlich mit bestimmten, begründeten Begehren bei der Gemeindebaubehörde einzureichen. Diese prüft, ob die Einsprachen den formellen Voraussetzungen entsprechen.

3. Die Gemeindebaubehörde übermittelt eingegangene Einsprachen unverzüglich der Bauherrschaft sowie dem Baukoordinationsdienst, sofern dieser nach Art. 100 das Koordinationsorgan ist.

4. Die Legitimation zur Einsprache richtet sich nach Art. 111.

5. Einsprachen sind möglichst auf dem Wege der Verständigung zu erledigen. Über unerledigte Einsprachen befinden diejenigen Behörden in ihrem Entscheid über das Baugesuch, deren Zuständigkeit durch Einsprachepunkte berührt wird.

6. Im Einspracheverfahren werden keine Gebühren erhoben.

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