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721.1 CH-AR

Art. 102 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Einleitung des Bewilligungsverfahrens

4. Kapitel: Bauordnungsrecht - 2. Abschnitt: Formelle Bauvorschriften - I. Baubewilligungsverfahren
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Art. 102 Baugesetz · Einleitung des Bewilligungsverfahrens

1. Das Baubewilligungsverfahren wird mit der Einreichung des Baugesuchs bei der Gemeindebaubehörde eingeleitet. Gleichzeitig sind die Stellung und das Ausmass des Bauvorhabens zu visieren.

2. Die Gemeindebaubehörde nimmt die formelle Prüfung des Baugesuchs vor. Werden die Unterlagen oder die Visierung auch nach Fristansetzung nicht angepasst, verweigert die Behörde die Anhandnahme des Gesuchs.

3. Sind zur Ausführung des Vorhabens kantonale Bewilligungen erforderlich oder sind noch weitere Gemeinden vom Vorhaben betroffen, leitet die Gemeindebaubehörde die erforderliche Anzahl an Gesuchssätzen an den Baukoordinationsdienst weiter.

4. Baugesuche, die offensichtlich gegen zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstossen, kann die Gemeindebaubehörde mit Zustimmung des Koordinationsorgans vorzeitig und ohne Publikation und Auflage abweisen.

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