721.1
CH-AR
Art. 100 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Zuständigkeiten der Koordinationsorgane
4. Kapitel: Bauordnungsrecht - 2. Abschnitt: Formelle Bauvorschriften - I. Baubewilligungsverfahren
Art. 100 Baugesetz · Zuständigkeiten der Koordinationsorgane
1. In folgenden Fällen ist der Baukoordinationsdienst Koordinationsorgan
a) sofern durch ein Bauvorhaben das Hoheitsgebiet mehrerer Gemeinden betroffen ist;
b) sofern der Schwerpunkt der Baugesuchs- und Einsprachebehandlung bei kantonalen Behörden liegt.
2. Koordinationsorgan ist in folgenden Fällen die Gemeindebaubehörde
a) sofern nur kommunale Bewilligungen zu erteilen sind;
b) sofern der Schwerpunkt der Baugesuchs- und Einsprachebehandlung bei der Gemeinde liegt.
3. Über Zuständigkeitskonflikte aus dieser Bestimmung entscheidet der Regierungsrat abschliessend.