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721.1 CH-AR

Art. 100 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Zuständigkeiten der Koordinationsorgane

4. Kapitel: Bauordnungsrecht - 2. Abschnitt: Formelle Bauvorschriften - I. Baubewilligungsverfahren
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Art. 100 Baugesetz · Zuständigkeiten der Koordinationsorgane

1. In folgenden Fällen ist der Baukoordinationsdienst Koordinationsorgan

a) sofern durch ein Bauvorhaben das Hoheitsgebiet mehrerer Gemeinden betroffen ist;

b) sofern der Schwerpunkt der Baugesuchs- und Einsprachebehandlung bei kantonalen Behörden liegt.

2. Koordinationsorgan ist in folgenden Fällen die Gemeindebaubehörde

a) sofern nur kommunale Bewilligungen zu erteilen sind;

b) sofern der Schwerpunkt der Baugesuchs- und Einsprachebehandlung bei der Gemeinde liegt.

3. Über Zuständigkeitskonflikte aus dieser Bestimmung entscheidet der Regierungsrat abschliessend.

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