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721.1 CH-AR

Art. 10 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Erfolgskontrolle

2. Kapitel: Planungsrecht - 2. Abschnitt: Raumplanung des Kantons - I. Richtplanung des Kantons
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Art. 10 Baugesetz · Erfolgskontrolle

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft überprüft die im Richtplan vorgesehenen Massnahmen und Prozesse regelmässig in Hinsicht auf ihre zeitliche und inhaltliche Verwirklichung.

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