721.1
CH-AR
Art. 10 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Erfolgskontrolle
2. Kapitel: Planungsrecht - 2. Abschnitt: Raumplanung des Kantons - I. Richtplanung des Kantons
Art. 10 Baugesetz · Erfolgskontrolle
1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft überprüft die im Richtplan vorgesehenen Massnahmen und Prozesse regelmässig in Hinsicht auf ihre zeitliche und inhaltliche Verwirklichung.