721.1
CH-AR
Art. 1 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Zweck
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Baugesetz · Zweck
1. Das Gesetz dient der Umsetzung des RPG und bildet die Grundlage für raumplanungs- und baurechtliche Massnahmen des Kantons und der Gemeinden.
2. Es verfolgt folgende Ziele
a) eine zweckmässige, insbesondere haushälterische, Nutzung des Bodens;
b) die Förderung einer sinnvollen und geordneten Entwicklung der Besiedlung;
c) den Schutz der Ortsbilder, Landschaften und der natürlichen Lebensgrundlagen vor Beeinträchtigung.
3. Es legt ausserdem die baurechtlichen Erfordernisse an Bauten und Anlagen fest. Das sind insbesondere Gestaltung, Sicherheit, Hygiene, Energieverbrauch, Umweltschutz und Nachbarinteressen.