712.11
CH-AR
Art. 9 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Verzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Verzeichnis
1. Wer Aufträge vergibt, kann ein System einrichten, um die generelle Eignung der Anbietenden zu prüfen. Geeignete Anbieterinnen und Anbieter werden in ein öffentliches Verzeichnis aufgenommen.
2. Wer Aufträge vergibt, veröffentlicht die Einführung des Systems sowie die Aufnahmebedingungen, die Prüfmethoden, die Gültigkeitsdauer und das Verfahren zur Erneuerung.