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712.11 CH-AR

Art. 8 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Ausschluss

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Ausschluss

1. Wer Aufträge vergibt, kann den Zuschlag widerrufen, Anbietende vom Vergabeverfahren ausschliessen und sie aus dem Verzeichnis über geeignete Anbieterinnen und Anbieter streichen, wenn diese insbesondere

a) die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllen;

b) der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt haben;

c) Steuern, Sozialabgaben oder andere öffentliche Gebühren nicht bezahlt haben;

d) Arbeitssicherheitsbestimmungen, Arbeitsschutzbestimmungen oder Arbeitsbedingungen nicht gewährleisten oder einhalten;

e) die Gleichbehandlung von Mann und Frau nicht gewährleisten;

f) Abreden getroffen haben, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen;

g) sich bei der Produktion nicht an Vorschriften über den Umweltschutz halten, die mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind;

h) sich in einem Konkursverfahren befinden oder ihnen der Konkurs angedroht wurde;

i) sich beruflich fehl verhalten haben und dies in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist;

j) wesentliche Formvorschriften dieser Verordnung und des Vergabeverfahrens verletzt haben, wie insbesondere Nichteinhaltung der Eingabefrist, fehlende Unterschriften, Unvollständigkeit des Angebotes oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen.

2. Bei schweren Verstössen können Anbietende für die Dauer von bis zu fünf Jahren von künftigen Vergaben ausgeschlossen werden.

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