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712.11 CH-AR

Art. 7 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Selbstdeklaration

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Selbstdeklaration

1. Wer Aufträge vergibt, stellt im Rahmen einer Selbstdeklaration sicher, dass die Anbietenden

a) die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einhalten,

b) sämtliche fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben,

c) sich weder in einem Konkurs noch in einem Nachlassverfahren befinden.

2. Die Auftraggebenden sind zur Nachprüfung der gemachten Angaben berechtigt.

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