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712.11 CH-AR

Art. 6 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - General-, Total- und virtuelle Unternehmen sowie Untervergaben

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · General-, Total- und virtuelle Unternehmen sowie Untervergaben

1. Wird ein Auftrag an ein Generalunternehmen, ein Totalunternehmen oder sonst ein Unternehmen, das Subunternehmen beizieht, vergeben, muss sowohl jedes beauftragte Unternehmen als auch jedes an der Ausführung beteiligte Unternehmen die Bedingungen des Gesetzes und dieser Verordnung einhalten.

2. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Bekanntgabe der Namen aller an der Ausführung des Auftrages beteiligten Unternehmen verlangen.

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