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712.11 CH-AR

Art. 5 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Vorbefassung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Vorbefassung

1. Haben Personen oder Unternehmen an der Ausschreibung derart mitgewirkt, dass sie den Zuschlag zu ihren Gunsten beeinflussen könnten, dürfen sie sich am Vergabeverfahren nicht beteiligen.

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