712.11
CH-AR
Art. 5 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Vorbefassung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Vorbefassung
1. Haben Personen oder Unternehmen an der Ausschreibung derart mitgewirkt, dass sie den Zuschlag zu ihren Gunsten beeinflussen könnten, dürfen sie sich am Vergabeverfahren nicht beteiligen.