712.11
CH-AR
Art. 43 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 43 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
1. Die Verordnung vom 13. November 2000 über das öffentliche Beschaffungswesen wird aufgehoben.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.