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712.11 CH-AR

Art. 42 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Zuschlagskompetenzen

VIII. Schlussbestimmungen
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Art. 42 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Zuschlagskompetenzen

1. Für kantonale Vergaben gelten unter Vorbehalt spezieller gesetzlicher Regelungen folgende Zuständigkeiten

a) bei einem Auftragswert bis Fr. 250 000.- das zuständige Departement;

b) bei einem Auftragswert über Fr. 250 000.- bis Fr. 5 000 000.- die jeweils zuständige Ressortkommission;

c) in allen übrigen Fällen der Regierungsrat.

2. Das Departement ist berechtigt, seine Vergabekompetenz bis Fr. 50 000.- zu delegieren.

3. Gemeinden, Zweckverbände, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Dritte, soweit sie Träger öffentlicher Aufgaben sind, regeln die Zuschlagskompetenzen selbständig.

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