712.11
CH-AR
Art. 42 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Zuschlagskompetenzen
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 42 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Zuschlagskompetenzen
1. Für kantonale Vergaben gelten unter Vorbehalt spezieller gesetzlicher Regelungen folgende Zuständigkeiten
a) bei einem Auftragswert bis Fr. 250 000.- das zuständige Departement;
b) bei einem Auftragswert über Fr. 250 000.- bis Fr. 5 000 000.- die jeweils zuständige Ressortkommission;
c) in allen übrigen Fällen der Regierungsrat.
2. Das Departement ist berechtigt, seine Vergabekompetenz bis Fr. 50 000.- zu delegieren.
3. Gemeinden, Zweckverbände, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Dritte, soweit sie Träger öffentlicher Aufgaben sind, regeln die Zuschlagskompetenzen selbständig.