712.11
CH-AR
Art. 41 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Archivierung
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 41 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Archivierung
1. Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, sind die Vergabeakten während mindestens dreier Jahre nach dem rechtsgültigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
2. Zu den Vergabeakten gehören
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Offertöffnungsprotokoll;
d) Korrespondenz und Verfügungen des Vergabeverfahrens;
e) das berücksichtigte Angebot.