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712.11 CH-AR

Art. 41 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Archivierung

VIII. Schlussbestimmungen
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Art. 41 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Archivierung

1. Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, sind die Vergabeakten während mindestens dreier Jahre nach dem rechtsgültigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

2. Zu den Vergabeakten gehören

a) die Ausschreibung;

b) die Ausschreibungsunterlagen;

c) das Offertöffnungsprotokoll;

d) Korrespondenz und Verfügungen des Vergabeverfahrens;

e) das berücksichtigte Angebot.

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