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712.11 CH-AR

Art. 40 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Statistik

VIII. Schlussbestimmungen
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Art. 40 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Statistik

1. Wer Aufträge im Staatsvertragsbereich erteilt, erstellt gemäss Weisungen des Departements Bau und Volkswirtschaft jährlich eine Statistik über die meldepflichtigen Aufträge.

2. Die Statistik ist dem Departement Bau und Volkswirtschaft einzureichen, welches die einzelnen Angaben zusammenfasst und gesamthaft an das interkantonale Organ zu Handen des Bundes weiterleitet.

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