712.11
CH-AR
Art. 4 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Vertraulichkeit
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Vertraulichkeit
1. Sämtliche Angaben und Unterlagen der Anbietenden werden vertraulich behandelt. Während des Vergabeverfahrens wird keine Akteneinsicht gewährt.
2. Sämtliche Angaben und Unterlagen der Anbietenden dürfen ohne deren Einverständnis oder gesetzliche Vorschrift weder genutzt noch Dritten weitergegeben oder bekannt gemacht werden.