712.11
CH-AR
Art. 39 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Verfahren
VII. Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb
Art. 39 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Verfahren
1. Die Auftraggebenden regeln das Verfahren im Einzelfall. Sie können auf Bestimmungen und Empfehlungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche im Grundsatz diesem Erlass nicht widersprechen.
2. Sie schreiben den Wettbewerb im offenen oder selektiven Verfahren aus, wenn der Wert des Auftrages die Beträge für dieses Verfahren nach dem Anhang zu diesem Erlass erreicht.