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712.11 CH-AR

Art. 38 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Arten

VII. Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb
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Art. 38 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Arten

1. Planungswettbewerbe können durchgeführt werden zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen

a) als Ideenwettbewerb zu allgemein umschriebenen und abgegrenzten Aufgaben;

b) als Projektwettbewerb zu konkret umschriebenen Aufgaben und zur Vergabe der teilweisen oder umfassenden Realisierung der Lösung.

2. Gesamtleistungswettbewerbe werden zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu konkret umschriebenen Aufgaben und zur Vergabe der Realisierung dieser Lösung durchgeführt.

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