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712.11 CH-AR

Art. 37 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Vertragsschluss

VI. Öffnung, Prüfung und Zuschlag
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Art. 37 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Vertragsschluss

1. Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag geschlossen werden, wenn

a) die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist;

b) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht erteilt wurde.

2. Ist eine Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung hängig, teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter des Obergerichts mit.

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