712.11
CH-AR
Art. 36 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Abbruch des Verfahrens
VI. Öffnung, Prüfung und Zuschlag
Art. 36 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Abbruch des Verfahrens
1. Wer Aufträge vergibt, kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen, insbesondere wenn
a) kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt;
b) aufgrund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen oder wegen wegfallender Wettbewerbshindernisse günstigere Angebote zu erwarten sind;
c) eine wesentliche Änderung des Projektes erforderlich wurde;
d) die gültigen Angebote den Kostenrahmen erheblich überschreiten.
2. Den Anbietenden wird der Abbruch, die Wiederholung oder die Neuauflage des Verfahrens sofort schriftlich und begründet mitgeteilt.