712.11
CH-AR
Art. 35 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Veröffentlichung
VI. Öffnung, Prüfung und Zuschlag
Art. 35 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Veröffentlichung
1. Bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich veröffentlicht die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Zuschlag im kantonalen Amtsblatt innert 72 Tagen mit folgenden Angaben
a) Art des Vergabeverfahrens;
b) Gegenstand und Umfang des Auftrages;
c) Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
d) Datum des Zuschlages;
e) Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin oder des berücksichtigten Anbieters;
f) Preis des berücksichtigten Angebotes oder die tiefsten und höchsten Preise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote.