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712.11 CH-AR

Art. 35 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Veröffentlichung

VI. Öffnung, Prüfung und Zuschlag
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Art. 35 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Veröffentlichung

1. Bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich veröffentlicht die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Zuschlag im kantonalen Amtsblatt innert 72 Tagen mit folgenden Angaben

a) Art des Vergabeverfahrens;

b) Gegenstand und Umfang des Auftrages;

c) Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;

d) Datum des Zuschlages;

e) Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin oder des berücksichtigten Anbieters;

f) Preis des berücksichtigten Angebotes oder die tiefsten und höchsten Preise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote.

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