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712.11 CH-AR

Art. 34 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Eröffnung

VI. Öffnung, Prüfung und Zuschlag
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Art. 34 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Eröffnung

1. Der Zuschlag wird den Anbietenden mit einer kurzen Begründung eröffnet.

2. Bei Aufträgen, die der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen unterstehen, eröffnet die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Anbietenden auf Gesuch hin die wesentlichen Gründe für ihre Nichtberücksichtigung.

3. Nicht eröffnet werden Angaben, soweit

a) öffentliche Interessen verletzt werden;

b) berechtigte Interessen der Anbietenden oder der lautere Wettbewerb verletzt werden.

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