712.11
CH-AR
Art. 33 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Zuschlagskriterien
VI. Öffnung, Prüfung und Zuschlag
Art. 33 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Zuschlagskriterien
1. Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.
2. Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes sind insbesondere
a) Preis;
b) Qualität;
c) Termin;
d) Garantie- und Unterhaltsleistungen;
e) Kundendienst;
f) Betriebskosten;
g) Sicherung des Ausbildungsstandes einer Berufsgattung;
h) Innovationsgehalt;
i) Ästhetik;
j) Umweltverträglichkeit;
k) Erfahrung;
l) Vereinbarkeit mit technischen Systemen von Bund, Kantonen und Gemeinden.
3. Die Kriterien werden im Rahmen der Ausschreibung in der Reihenfolge ihrer Bedeutung oder mit ihrer Gewichtung bekannt gegeben.
4. Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann auch ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.