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712.11 CH-AR

Art. 32 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Verhandlungen

VI. Öffnung, Prüfung und Zuschlag
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Art. 32 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Verhandlungen

1. Verhandlungen zwischen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und den Anbietenden über Preise, Preisnachlässe oder Änderungen des Leistungsinhaltes sind nicht gestattet.

2. Im freihändigen Verfahren sind Verhandlungen zulässig.

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