712.11
CH-AR
Art. 32 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Verhandlungen
VI. Öffnung, Prüfung und Zuschlag
Art. 32 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Verhandlungen
1. Verhandlungen zwischen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und den Anbietenden über Preise, Preisnachlässe oder Änderungen des Leistungsinhaltes sind nicht gestattet.
2. Im freihändigen Verfahren sind Verhandlungen zulässig.