712.11
CH-AR
Art. 31 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Ungewöhnlich niedrige Angebote
VI. Öffnung, Prüfung und Zuschlag
Art. 31 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Ungewöhnlich niedrige Angebote
1. Werden ungewöhnlich niedrige Angebote eingereicht, kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen, um die Einhaltung der Teilnahme- und Auftragsbedingungen zu prüfen.