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712.11 CH-AR

Art. 30 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Prüfung der Angebote

VI. Öffnung, Prüfung und Zuschlag
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Art. 30 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Prüfung der Angebote

1. Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien geprüft.

2. Offensichtliche Schreib- und Rechnungsfehler werden korrigiert.

3. Sind Angaben eines Angebotes unklar, können Erläuterungen von den Anbietenden verlangt werden, die schriftlich festgehalten werden.

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