712.11
CH-AR
Art. 30 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Prüfung der Angebote
VI. Öffnung, Prüfung und Zuschlag
Art. 30 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Prüfung der Angebote
1. Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien geprüft.
2. Offensichtliche Schreib- und Rechnungsfehler werden korrigiert.
3. Sind Angaben eines Angebotes unklar, können Erläuterungen von den Anbietenden verlangt werden, die schriftlich festgehalten werden.