712.11
CH-AR
Art. 3 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung
1. Anbietende werden gleich behandelt und nicht diskriminiert.
2. Soweit kein Gegenrecht besteht und das Binnenmarktgesetz dies zulässt, kann von den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung abgewichen werden.