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712.11 CH-AR

Art. 29 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Öffnung der Angebote

VI. Öffnung, Prüfung und Zuschlag
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Art. 29 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Öffnung der Angebote

1. Die Angebote bleiben bis zum Zeitpunkt der Öffnung verschlossen.

2. Angebote werden durch wenigstens zwei Beauftragte geöffnet.

3. Über die Öffnung wird ein Protokoll erstellt, das wenigstens folgende Angaben enthält

a) Name und Unterschrift der anwesenden Personen;

b) Bezeichnung der Anbietenden;

c) Eingangsdaten der Angebote;

d) Nettopreise der Angebote.

4. Im offenen und selektiven Verfahren werden die eingegebenen Offertsummen nach der Offertöffnung den Anbietenden mitgeteilt. Nach der Eröffnung des Zuschlages werden die bereinigten Offertsummen den Anbietenden mitgeteilt.

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