712.11
CH-AR
Art. 27 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Einreichung der Angebote
V. Teilnahme
Art. 27 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Einreichung der Angebote
1. Die Anbietenden reichen ihre Anträge auf Teilnahme und ihre Angebote der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle schriftlich, vollständig und fristgerecht ein.
2. Das Angebot muss mit rechtsgültiger Unterschrift versehen sein.
3. Das Angebot darf nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden.