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712.11 CH-AR

Art. 26 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Gemeinsame Angebote und Varianten

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Art. 26 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Gemeinsame Angebote und Varianten

1. Gemeinsame Angebote von mehreren Anbietenden sind zulässig.

2. Den Anbietenden steht es frei, zusätzlich zum verlangten Angebot Varianten einzureichen.

3. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen.

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