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712.11 CH-AR

Art. 25 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Freihändiges Verfahren

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Art. 25 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Freihändiges Verfahren

1. Im freihändigen Verfahren kann der Auftrag ohne Durchführung eines formellen Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit direkt vergeben werden. Das Einholen einer Konkurrenzofferte ist zulässig.

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