712.11
CH-AR
Art. 25 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Freihändiges Verfahren
V. Teilnahme
Art. 25 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Freihändiges Verfahren
1. Im freihändigen Verfahren kann der Auftrag ohne Durchführung eines formellen Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit direkt vergeben werden. Das Einholen einer Konkurrenzofferte ist zulässig.